Regionaler Sozialdienst

Der Regionale Sozialdienst Büren ist zuständig für die 10 Einwohnergemeinden Arch, Büetigen, Büren a.A., Diessbach b. Büren, Dotzigen, Leuzigen, Meienried, Oberwil b. Büren, Rüti b. Büren und Wengi b . Büren

Allgemeine Informationen

Öffnungszeiten

Montag          8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr

Dienstag        8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch       8:00 - 11:30 Uhr

Donnerstag  8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag           8:00 - 13:00 Uhr (durchgehend)

Broschüren und Informationen

Bestellung "Nachweis über Sozialhilfebezug"

Sie benötigen einen Nachweis über Sozialhilfebezug? Diesen können Sie ganz einfach hier bestellen.

Kontakt

Regionaler Sozialdienst
Hauptgasse 12
3294 Büren an der Aare

Tel. 032 352 03 30
E-Mail: sozialdienst@bueren.ch

Mitarbeiter

Dienstleistungen

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe, Beratung, Finanzielle Hilfe, Integration in den Arbeitsmarkt oder Zuweisung in ein Integrationsprogramm, Kindes und Erwachsenenschutz, Pflegekinderaufsicht

Sozialhilfe

Auszahlungstermine Sozialhilfe 2023

Mietzinslimiten

Finanzielle Hilfe

Wir richten nach genauer Prüfung der Situation Sozialhilfe aus, wenn alle übrigen finanziellen Hilfsquellen ausgeschöpft sind.


Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen


  • Sie können den Lebensbedarf nicht rechtzeitig und/oder hinreichend durch eigene Mittel, Erwerbstätigkeit oder Leistungen Dritter decken.
  • Damit wir den Anspruch auf Sozialhilfe prüfen können, sind Sie verpflichtet bei den Sachverhaltsabklärungen aktiv mitzuwirken. Sie müssen ihre persönliche und finanzielle Situation offen legen, alles unternehmen um die Notlage zu lindern oder zu beheben, eine zumutbare Arbeit annehmen und an beruflichen Integrationsprogrammen teilnehmen.



Berechnung der Sozialhilfeleistung


  • Die Sozialhilfe richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz (SHG) und der Sozialhilfeverordnung (SHV) des Kantons Bern, den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), dem Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) und ihren persönlichen Verhältnissen.
  • Zum sozialen Existenzminimum gehören der Lebensunterhalt, Mietzins oder Hypothekarzins gemäss unseren Limiten, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten. Steuern oder Schulden werden nicht berücksichtigt.
  • In begründeten Fällen können situationsbedingte Leistungen (SIL) gemäss Handbuch Sozialhilfe der BKSE erbracht werden.



Rechte bei der Prüfung und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen


  • Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung.
  • Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt. Die Sozialarbeitenden sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
  • Im Falle der Abweisung Ihres Sozialhilfegesuches haben Sie Anspruch auf einen schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen den Entscheid können Sie beim Regierungsstatthalteramt Seeland in Aarberg Beschwerde einreichen.
  • Sie haben das Recht zur Akteneinsicht.
  • Falls sich unlösbare Probleme mit Sozialarbeitenden ergeben, können Sie sich an die Leitung des Sozialdienstes wenden.



Pflichten während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen


  • Ansprüche gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungen und Privatversicherungen sind auszuschöpfen.
  • Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Situation und Abwesenheiten, welche länger als 14 Tage dauern, sind dem Sozialdienst zu melden, ebenso Veränderungen der Haushaltsgrösse und Umzüge.
  • Allenfalls unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen werden sofort rückerstattungspflichtig.
  • Bei unklaren Verhältnissen können Sozialinspektionen durchgeführt werden. Strafbare Handlungen (Sozialhilfemissbrauch) werden angezeigt.



Weitere wichtige Punkte im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen


  • Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben, ist die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten, sofern dies zumutbar ist. Kinder sind von dieser Rückerstattungspflicht befreit. Bevorschusste Versicherungsleistungen sind an den Sozialdienst abzutreten.
  • Sofern Ihre Eltern oder Kinder in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben, werden wir in Absprache mit Ihnen die Verwandtenunterstützung geltend machen.

  • Der Sozialdienst toleriert keine Gewaltandrohungen oder Gewalt.

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Wir bevorschussen die Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge im Fall von Ausständen und leisten Inkassohilfe.

Alimentenbevorschussung
Kinder haben Anspruch auf Prüfung der Bevorschussung der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn die Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig oder nicht gemäss Anspruch geleistet werden. Der Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern der Unterhaltstitel dies vorsieht.


Inkassohilfe
Für Ausstände von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe. Kinderalimente können im Kanton Bern bis zur Höhe der maximalen einfachen Waisenrente bevorschusst werden. Für darüberliegende Kinderalimente kann Inkassohilfe gewährt werden. Für weitergehende Informationen zur Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Zuständige Stelle
Regionaler Sozialdienst
Simon Affolter
Alimentenfachmann
Tel. 032 352 03 36
smnffltrbrnch

Beratung

Beratung

Wir beraten und begleiten Sie bei persönlichen, familiären, finanziellen und sozialen Fragen oder Schwierigkeiten. Wir vermitteln Dienstleistungen von anderen Institutionen, Beratungs- und Fachstellen und Ärzten.

Vielfältige Gründe können ausschlaggebend sein für eine Beratung beim RSD. Wir beraten Sie bei Problemen

  • in der Familie
  • in der Partnerschaft
  • mit Ihren Kindern
  • bei Trennung und Scheidung
  • zum Alter
  • mit Finanzen
  • im Umgang mit Behörden, Verwaltungen, Versicherungen
  • mit Krankheit und Invalidität
  • mit Suchterkrankungen

Kindes- und Erwachsenenschutz

Kindes- und Erwachsenenschutz

Wo Massnahmen als Schutz oder Stütze notwendig sind, suchen wir in Zusammenarbeit mit den Beteiligten nach geeigneten Lösungen. Bei Bedarf beantragen wir Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland
Stadtplatz 33
Postfach 29
3270 Aarberg
Telefon 031 636 30 30
nfksb-sbch

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Mit den zwei Themenbereichen Kindes- und Erwachsenenschutz befassen sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Ihre wichtigsten Aufgaben finden Sie hier.


Aufgaben des RSD im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes

  • Sachverhaltsabklärungen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
  • Führung von Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige.
  • Führung von Beistandschaften für Erwachsene.
  • Pflegeplatzabklärungen und Führung der Pflegekinderaufsicht.
  • Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge.
  • Ausarbeitung von Unterhalts- und Besuchsrechtsregelungen.
  • Rekrutierung und Beratung von privaten Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen (PriMa) durch die PriMa-Fachstelle.


Pflegekinderaufsicht

Pflegekinderaufsicht

Wir machen Pflegeplatzabklärungen und führen die Pflegekinderaufsicht.

Pflegekinderaufsicht

Pflegefamilien nehmen Kinder bei sich auf, wenn deren Eltern nicht in genügendem Ausmass für den Schutz, die Betreuung und die Förderung des Kindes sorgen können und deshalb seine Entwicklung gefährdet ist. Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann freiwillig erfolgen oder behördlich angeordnet werden. Der RSD macht die Pflegeplatzabklärungen und führt die Pflegekinderaufsicht, denn die Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist einer Bewilligungs- und Aufsichtspflicht unterstellt.


Zuständige Stelle
Regionaler Sozialdienst
Béatrice Zwicker-Jenni
Dipl. Sozialpädagogin HF / Pflegekinderaufsicht
Tel. 079 668 71 50
btrczwckrbrnch

Meldepflicht Tagesfamilien

Meldepflicht für Tageseltern (Tagesmütter und –väter)

Für Personen, die sich allgemein anbieten, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entschädigung regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt zu betreuen, besteht eine Meldepflicht:

Wenn eine Familie Kinder unter zwölf Jahren regelmässig gegen Entgelt tagsüber betreut, muss sie dies der KESB melden (Meldepflicht bei mindestens fünf Stunden pro Tag oder insgesamt zehn Stunden pro Woche). Tagesfamilien dürfen höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Die KESB überträgt die Durchführung der Aufsicht der kommunalen Pflegekinderaufsichtsperson. Diese erstellt einen Bericht für die KESB.

Aufsicht
Gemäss Artikel 7 PVO (Pflegekinderverordnung) untersteht die Tagespflege der Pflegekinderaufsicht. Das heisst, alle gemeldeten Tageseltern werden mindestens einmal jährlich von der für ihre Gemeinde beauftragten Pflegekinderaufsicht besucht. Ausgeschlossen davon sind Tageseltern, die mit einer Tagesfamilienorganisation (TFO) zusammenarbeiten. In diesem Fall wird die Aufsicht durch die TFO vorgenommen, nicht durch die Pflegekinderaufsicht.

Meldungen
Die Meldungen sind schriftlich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, 031 636 30 30, zu richten. Das entsprechende Meldeformular finden Sie unter
https://www.kesb.dij.be.ch/de/start/Kinder-Jugendliche/pflegekinder-und-tagesfamilien.html
unter der Rubrik „Kindes- und Erwachsenenschutz“.

Fragen
Für Fragen steht Ihnen die Pflegekinderaufsicht Ihrer Gemeinde gerne zur Verfügung.

Zuständige Stelle
Regionaler Sozialdienst
Béatrice Zwicker-Jenni
Dipl. Sozialpädagogin HF / Pflegekinderaufsicht
Tel. 079 668 71 50
btrczwckrbrnch

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen