Der Regionale Sozialdienst Büren ist zuständig für die 10 Einwohnergemeinden Arch, Büetigen, Büren a.A., Diessbach b. Büren, Dotzigen, Leuzigen, Meienried, Oberwil b. Büren, Rüti b. Büren und Wengi b . Büren
Montag 8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag 8:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag 8:00 - 13:00 Uhr (durchgehend)
Sie benötigen einen Nachweis über Sozialhilfebezug? Diesen können Sie ganz einfach hier bestellen.
Regionaler Sozialdienst
Hauptgasse 12
3294 Büren an der Aare
Tel. 032 352 03 30
E-Mail: sozialdienst@bueren.ch
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe, Beratung, Finanzielle Hilfe, Integration in den Arbeitsmarkt oder Zuweisung in ein Integrationsprogramm, Kindes und Erwachsenenschutz, Pflegekinderaufsicht
Wir richten nach genauer Prüfung der Situation Sozialhilfe aus, wenn alle übrigen finanziellen Hilfsquellen ausgeschöpft sind.
Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen
Berechnung der Sozialhilfeleistung
Rechte bei der Prüfung und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen
Pflichten während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen
Weitere wichtige Punkte im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen
Wir bevorschussen die Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge im Fall von Ausständen und leisten Inkassohilfe.
Alimentenbevorschussung
Kinder haben Anspruch auf Prüfung der Bevorschussung der laufenden elterlichen Unterhaltsbeiträge, wenn die Ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig oder nicht gemäss Anspruch geleistet werden. Der Anspruch auf Bevorschussung der elterlichen Unterhaltsbeiträge steht auch mündigen Kindern in Ausbildung zu, sofern der Unterhaltstitel dies vorsieht.
Inkassohilfe
Für Ausstände von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten besteht ein Anspruch auf Inkassohilfe. Kinderalimente können im Kanton Bern bis zur Höhe der maximalen einfachen Waisenrente bevorschusst werden. Für darüberliegende Kinderalimente kann Inkassohilfe gewährt werden. Für weitergehende Informationen zur Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Regionaler Sozialdienst
Simon Affolter
Alimentenfachmann
Tel. 032 352 03 36
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Wir beraten und begleiten Sie bei persönlichen, familiären, finanziellen und sozialen Fragen oder Schwierigkeiten. Wir vermitteln Dienstleistungen von anderen Institutionen, Beratungs- und Fachstellen und Ärzten.
Vielfältige Gründe können ausschlaggebend sein für eine Beratung beim RSD. Wir beraten Sie bei Problemen
Wo Massnahmen als Schutz oder Stütze notwendig sind, suchen wir in Zusammenarbeit mit den Beteiligten nach geeigneten Lösungen. Bei Bedarf beantragen wir Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland
Stadtplatz 33
Postfach 29
3270 Aarberg
Telefon 031 636 30 30
nfksb-sbch
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Mit den zwei Themenbereichen Kindes- und Erwachsenenschutz befassen sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Ihre wichtigsten Aufgaben finden Sie hier.
Aufgaben des RSD im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes
Wir machen Pflegeplatzabklärungen und führen die Pflegekinderaufsicht.
Pflegekinderaufsicht
Pflegefamilien nehmen Kinder bei sich auf, wenn deren Eltern nicht in genügendem Ausmass für den Schutz, die Betreuung und die Förderung des Kindes sorgen können und deshalb seine Entwicklung gefährdet ist. Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann freiwillig erfolgen oder behördlich angeordnet werden. Der RSD macht die Pflegeplatzabklärungen und führt die Pflegekinderaufsicht, denn die Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist einer Bewilligungs- und Aufsichtspflicht unterstellt.
Zuständige Stelle
Regionaler Sozialdienst
Béatrice Zwicker-Jenni
Dipl. Sozialpädagogin HF / Pflegekinderaufsicht
Tel. 079 668 71 50
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Für Personen, die sich allgemein anbieten, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entschädigung regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt zu betreuen, besteht eine Meldepflicht:
Wenn eine Familie Kinder unter zwölf Jahren regelmässig gegen Entgelt tagsüber betreut, muss sie dies der KESB melden (Meldepflicht bei mindestens fünf Stunden pro Tag oder insgesamt zehn Stunden pro Woche). Tagesfamilien dürfen höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Die KESB überträgt die Durchführung der Aufsicht der kommunalen Pflegekinderaufsichtsperson. Diese erstellt einen Bericht für die KESB.
Aufsicht
Gemäss Artikel 7 PVO (Pflegekinderverordnung) untersteht die Tagespflege der Pflegekinderaufsicht. Das heisst, alle gemeldeten Tageseltern werden mindestens einmal jährlich von der für ihre Gemeinde beauftragten Pflegekinderaufsicht besucht. Ausgeschlossen davon sind Tageseltern, die mit einer Tagesfamilienorganisation (TFO) zusammenarbeiten. In diesem Fall wird die Aufsicht durch die TFO vorgenommen, nicht durch die Pflegekinderaufsicht.
Meldungen
Die Meldungen sind schriftlich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, 031 636 30 30, zu richten. Das entsprechende Meldeformular finden Sie unter
https://www.kesb.dij.be.ch/de/start/Kinder-Jugendliche/pflegekinder-und-tagesfamilien.html
unter der Rubrik „Kindes- und Erwachsenenschutz“.
Fragen
Für Fragen steht Ihnen die Pflegekinderaufsicht Ihrer Gemeinde gerne zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Regionaler Sozialdienst
Béatrice Zwicker-Jenni
Dipl. Sozialpädagogin HF / Pflegekinderaufsicht
Tel. 079 668 71 50
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