Ordentliche Gemeindeversammlung

15.05.2023

vom Dienstag, 27. Juni 2023, 20:00 Uhr, im Rathaussaal, Rathaus, Hauptgasse 10

1. Protokoll vom 22. November 2022
Genehmigung

2. Jahresrechnung 2022
Genehmigung

3. Definitive Einführung Betreuungsgutscheine
Genehmigung

4. Informationen aus den Ressorts

5. Verschiedenes


Öffentliche Auflage und weitere Informationsmöglichkeiten zu den Versammlungsgeschäften:
• Das Protokoll vom 22. November 2022 (Trakt. 1) liegt 20 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindeschreiberei zur Einsichtnahme auf bzw. kann auf der Homepage eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Während der Auflagefrist bis zum Vortag der nächsten Gemeindeversammlung kann gegen das Protokoll bei der Gemeindeschreiberei z.H. des Präsidenten der Gemeindeversammlung schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 17 AWR).


• Die ungekürzte Fassung der Jahresrechnung 2022 (Trakt. 2) kann 20 Tage vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeindeschreiberei/Finanzverwaltung gratis bezogen oder auf der Homepage eingesehen werden.


• Die übrigen Akten zu den Traktanden liegen 20 Tage vor der Versammlung beim Schalter der Gemeindeschreiberei im Rathaus, Hauptgasse 10 (EG), während den ordentlichen Büroöffnungszeiten öffentlich auf:


Montag                   08:00 - 11:30 Uhr / 14:00 - 18:00 Uhr
Dienstag                08:00 - 11.30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch              08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag        08:00 - 11:30 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag                08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)


Sämtliche Geschäfte werden in einer Botschaft, die allen Haushaltungen zugestellt wird, vorgestellt. Die Botschaft kann auch unter www.bueren.ch/gemeindeversammlung heruntergeladen werden.


Beschwerden gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg einzureichen (Art. 67a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege).


Wer pflichtwidrig nicht anlässlich der Versammlung rügt, kann gegen einen gefassten Beschluss nachträglich nicht mehr Beschwerde führen (Art. 49a Gemeindegesetz).


Alle in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten sind zur Versammlung freundlich eingeladen.

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